Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom VI ZR 345/13 die Anonymität der Nutzer von Bewertungsportalen gestärkt, in dem der einem Portalbetreiber recht gab, der zwar einen Eintrag löschte, sich jedoch weigerte, die Nutzerdaten herauszugeben.
Hieraus den Schluss ziehen zu wollen, dass die Anonymität auch vor Strafverfolgung schütze, wäre fatal. Wenn die Bewertung strafrechtlich relevante Aussagen enthält (z.B. Beleidungen, Verleumdungen etc.) und der Betroffenen Strafanzeige stellt, werden die Nutzerdaten mittels richterlichen Beschluss von der Staatsanwaltschaft bei dem Betreiber abgefragt. Es folgt dann ein übliches Ermittlungsverfahren und, sofern nicht eingestellt wird, auch ein gerichtliches Verfahren.
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