Nutzt ein Steuerpflichtiger den Fehler des Finanzamtes aus dem Vorjahr aus, ist hierin keine Steuerhinterziehung zu sehen. Dies stellte der Bundesfinanzhof (Urt.v. 4.12.2012, Az. VIII R 50/10) fest. Es bestehe auch keine Pflicht, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hinzuweisen, wenn die Erklärung vollständig und richtig gewesen ist.
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