07 Dezember 2011
Neureglung von Überwachungsmaßnahmen ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die in 2007 novellierten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (§ 100 a StPO) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten den unzureichenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, die unangemessene Ausweitung des Straftatenkatalogs, eine unzureichende Benachrichtungspflicht und den in § 160a StPO normierten 2-Klassenschutz der Berufsgeheimnisträger gerügt. Ohne Erfolg. In dem heute veröffentlichten Beschluss vom 12.10.2011 hat das Verfassungsgericht klargestellt, dass der Schutz des Kernbereichs über einen hinreichenden Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sichergestellt werden kann. Ein umfassendes Erhebungsverbot würde einer wirksamen Strafverfolgung entgegen stehen. Auch der Umfang des Straftatenkatalogs und die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Nicht zu beanstanden ist auch das 2-Klassensystem der Berufsgeheimnisträger. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen Ärtze und Jorunalisten abgehört werden.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2011
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