Bereits am 28.5.2013 hatte das Landgericht Ellwangen (1 Qs 130/12) entschieden, dass die Überwachung von Aktivitäten eines Beschuldigten im Internet, insbesondere seines Surfverhaltens von den Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a,b, StPO gedeckt sei.