04 August 2011
Beweiskraft von IP-Adressen
In der Vergangenheit gingen Gerichte in der Regel davon aus, dass die Beweiskraft von IP-Adressen unfehlbar sei. War die IP-Adresse erst einmal ermittelt, hegte kaum jemand Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit dieser Nummernfolge und damit der Identifizierung des Namens hinter der IP-Adresse. Dies hat sich offenbar geändert. So hat das OLG Köln in diesem Jahr (10.2.1011, Az.: 6 W 5/11) einer Beschwerde gegen die Herausgabe von Daten durch den Provider stattgeben, weil höchstwahrscheinlich die Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adresse fehlerhaft gewesen ist. Weil ein Falschermittlung nicht ausgeschlossen werden konnte, war auch die Beweiskraft der IP-Adressen, wer namentlich hinter der IP-Adresse identifiziert werden kann, dahin. Neben der fehlerhaften Erfassung der IP-Adresse, können auch die Angaben der Provider fehlerhaft sein. Besonders anfällig ist vor allem die sichere zeitliche Zuordnung, also zu welchem Zeitpunkt einer IP-Adresse genutzt wurde. Eine falsche Zuordnung kommt auch dann in Betracht, wenn ein gezielter IP-Diebstahl, wie bei einer „Man-in-the-Middle“ Attacke, vorliegt. Wer also als vermeintlicher Tauschbörsennutzer z.B. wegen erheblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, sollte mit seinem Anwalt die Möglichkeit einer falschen IP-Adresse erörtern.
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