22 Juli 2011
Erleichterter Auskunftsanspruch gegen Provider
Das Landgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung einen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider auf Mitteilung des Namen hinter der IP bestätigt, obwohl der User nur ein einzelnes Werk in die Tauschbörse eingestellt hatte (illegales Filesharing). Das Gericht geht von einem "gewerblichen Verstoß" , der einen Auskunftsanspruch begründet, bei der Einstellung lediglich eines Werkes ins Netz aus. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Beschlüssen anderer Gerichte, die für die Gewerblichkeit, z.B. die Zurverfügungstellung von einer erheblichen Anzahl geschützter Werke oder einen Verstoß innerhalb der relevanten Verwertungsphase verlangen. Wann der Rechteinhaber künftig Name und Adresse des Users beim Provider verlangen kann bzw darf, wird weiterhin kontrovers diskutiert werden. Die unternehmensfreundliche Entscheidung des LG München, die ein Vorgehen der Rechteinhaber schon bei unterschwelligen Rechtsverstößen gegen einzelne User ermöglicht, wird nicht nur Beifall erhalten.
Gesehen bei Heise: http://heise.de/-1283004
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