24 Juni 2013
Kein Computerbetrug bei Einlösung eines versehentlich erhaltenen digitalen Gutscheins
Wer einen digitalen Gutschein einlöst, der erkennbar nicht für ihn bestimmt ist, macht sich gleichwohl nicht wegen Computerbetrugs gem. § 263a StGB strafbar. Die Einlösung stellt weder eine unbefugte Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB) noch eine sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (§ 263a Abs. 1 Variante 4 StGB) dar. So das LG Gießen, Beschluss vom 29.05.2013 - 7 Qs 88/13, BeckRS 2013, 09401.
Ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Durchsuchungsbeschluss wurde mit Hinweis auf die fehlende Strafbarkeit abgelehnt und die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
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