19 März 2014
Telefonische Mandatsanbahnungsgespräche sind umfassend geschützt
Der Bundesgerichtshof hat erneut den Schutz der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Mandant betont. In einer aktuellen Entscheidung vom 18.2.2014
betonte der Bundesgerichtshof, dass der besondere Schutz auch schon für Mandatsanbahnungsgespräche zwischen Strafverteidiger und Mandant gelte. Deshalb müssen Gespräche, die anlässlich einer Telefonüberwachung zwischen einem Strafverteidiger und einem Beschuldigten aufgezeichnet wurden, unverzüglich gelöscht werden. Dies gelte selbst dann, wenn noch gar kein konkretes Mandatsverhältnis zwischen den Gesprächsteilnehmern bestehe.
BGH, Beschl. v. 18.02.2014, Az. StB 8/13
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