19 Dezember 2013
LG Ellwangen: Internetüberwachung ist zulässig
Bereits am 28.5.2013 hatte das Landgericht Ellwangen (1 Qs 130/12) entschieden, dass die Überwachung von Aktivitäten eines Beschuldigten im Internet, insbesondere seines Surfverhaltens von den Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a,b, StPO gedeckt sei.
Das Gericht hält es für zulässig, dass über eine IP-basierte Telekommunikationsüberwachung, die von den Diensteanbietern überlassenen Kopien des kompletten Internetverkehrs, also das Surfverhalten einschließlich getätigter Up-und Downloads, ohne jede Selektion der Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugänglich gemacht wird. Diese Methode ist bisher so nicht praktiziert worden und wird in der Fachliteratur kritisiert (z.B. von Braun, Juris PP-Extra 13/ 252). Verfassungsbeschwerde soll bereits erhoben worden sein.
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